Seit 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn und mit ihm das wahre Bürokratiemonster "Mindestlohngesetz" (MiLoG).
Das MiLoG sieht umfangreiche Aufzeichnungspflichten für Arbeitgeber vor, die spätestens sieben Tage nach dem Arbeitstag erfüllt sein müssen. Dabei müssen von jedem Arbeitnehmer für jeden Tag Beginn und Ende der Arbeitszeit, Arbeitszeitdauer und die Differenz zur Soll-Arbeitszeit erfasst werden.
Wer genau den Mindestlohn zahlt, läuft in Monaten mit vielen Arbeitstagen (z.B. Juli 2015) Gefahr, dass der Mindestlohn rechnerisch unterschritten wird. Und: eine Verrechnung mit Monaten mit wenig Arbeitstagen ist nicht vorgesehen.
Sie können für Ihre Mitarbeiter Arbeitszeitkonten führen, um Schwankungen der Arbeitszeit auszugleichen. Aber diese Arbeitszeitkonten müssen ebenfalls schriftlich geführt werden. Und es darf maximal die Hälfte der Soll-Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto angesammelt werden.
Die Aufzeichnungspflichten gelten für alle Arbeitnehmer, die unter den Mindestlohn fallen - also auch für alle Aushilfen, 450-EUR-Kräfte, mitarbeitende Ehegatten, Rentner etc.
Die Einhaltung der Aufzeichnungsvorschriften wird durch den Zoll kontrolliert. Dieser stockt gerade ganz massiv Personal auf und hat weitreichende Rechte. Wer gegen die Aufzeichnungspflicht verstößt, muss mit Bußgeldern bis 30.000 EUR rechnen.
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Ist-Arbeitszeit, Differenz zum Soll und Wochen- sowie Monatsarbeitszeit werden automatisch ermittelt.
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Wenn Sie noch das monatliche Gehalt eingeben, sehen Sie sofort, ob Sie Gefahr laufen, den Mindestlohn zu unterschreiten.
Sie können bis zu 40 Mitarbeiter eingeben.
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